(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei
Lichtbogenarbeiten unter Wasser die Spannung nur auf Weisung des
Versicherten eingeschaltet wird, der diese Arbeiten unter Wasser
ausführt.
(3) Der Unternehmer hat zusätzlich zu Absatz 2 dafür
zu sorgen, dass
die Spannung abgeschaltet wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim
Unterwasserschneiden mit Sauerstofflanzen die Zündspannung
nur auf Weisung des Versicherten, der diese Arbeiten unter Wasser
ausführt, eingeschaltet und sofort nach dem Zünden abgeschaltet
wird.
(5) Versicherte, die über Wasser eine mit flüssigem
Brennstoff gespeiste Einrichtung zum Unterwasserschneiden bedienen,
müssen
Schneidarbeiten im Wasserbad (z. B. Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung) gelten
nicht als Unterwasserschneiden. Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV
C23, bisherige VBG 39); weitere Hinweise hinsichtlich der unterschiedlichen Tauchverfahren
sind dem Merkblatt DVS 1812 "Arbeitsschutz beim Unterwasserschweißen
und -schneiden" zu entnehmen. Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften sind Personen, die den Anforderungen Das Vertrautsein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen
und -schneiden schließt eine praktische Unterweisung und Übung unter
vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein und ist für Lichtbogenschweißen
in nasser Umgebung z. B. durch eine gültige und erfolgreiche Prüfung
nach dem Merkblatt DVS 1186 "DVS-Lehrgang; Unterwasserschweißen"
nachgewiesen. Die Forderung nach Schutz gegen elektrische Durchströmung ist z. B. erfüllt,
wenn 1. beim Tauchen mit Helmtauchgerät mit Leichttauchgerät 2. hinsichtlich der passiven und aktiven Sicherheit die Anforderungen des Abschnittes
2.6 "Unterwasser-Schweißen und -Schneiden" der "Anwendungsbestimmungen
für den sicheren Gebrauch von Elektrizität unter Wasser" herausgegeben
von der Association of Offshore Diving Contractors (Vereinigung der Vertragspartner
für Meerestauchen) eingehalten werden. Die Ansammlung zündfähiger Gemische wird z. B. verhindert, wenn Hohlkörper
oder geschlossene Räume durch Öffnungen am höchsten Punkt geflutet
werden. Maßnahmen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemische sind
auch erforderlich, wenn sich über der Arbeitsstelle unter Wasser Hohlräume
befinden, in denen sich die aufsteigenden Gase sammeln können. Die Gefahr von Bränden an der Wasseroberfläche kann vermieden werden,
wenn der Brenner über einen Auffangbehälter angezündet wird.
1. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nur von
Versicherten ausgeführt werden, die als Taucher im Sinne
der entsprechenden Vorschriften gelten und die mit den eingesetzten
Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und
-schneiden vertraut sind,
2. Versicherte unter Wasser gegen gefährliche elektrische
Durchströmung geschützt sind,
3. Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten an Wandungen
von Behältern, anderen Hohlkörpern und geschlossenen
Räumen nur ausgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen
die Ansammlung zündfähiger Gemische im Inneren der Hohlkörper
getroffen sind,
4. während des Tauchganges die für Unterwasserschweiß-
und -schneidarbeiten angeschlossenen Druckgasflaschen überwacht
werden
und
5. bei der Verwendung von flüssigem Brennstoff zum Unterwasserschneiden
Auffangbehälter zur Verfügung stehen.
1. vor dem Hinablassen von Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner,
2. zum Elektrodenwechsel,
3. bei jeder Arbeitsunterbrechung
und
4. im Gefahrfall
1. beim Zünden des Brenners darauf achten, dass
vor dem Zünden ausströmender Brennstoff nicht zu Bränden
an der Wasseroberfläche führen kann,
und
2. den Schneidbrenner so einstellen, dass während
des Schneidvorganges kein überschüssiger Brennstoff
an die Wasseroberfläche gelangen kann.
DA zu § 47:
DA zu § 47 Abs. 1:
– der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter
Taucher und
– des § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten"
(BGV C23, bisherige VBG 39) entsprechen.
– alle Metallflächen und -teile im Inneren des Taucherhelmes, z. B. durch
eine aufvulkanisierte Gummischicht oder eine andere geeignete Beschichtung, isoliert
sind
und
– wasserdichte Handschuhe getragen werden
und
– wasserdichte Handschuhe, eine Kopfhaube und möglichst ein Trockentauchanzug
getragen werden,
DA zu § 47 Abs. 5: