F. Unterwasserschweißen und -schneiden

§ 47
Unterwasserschweißen und -schneiden

DA

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1.Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten nur von Versicherten ausgeführt werden, die als Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften gelten und die mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und -schneiden vertraut sind,
2.Versicherte unter Wasser gegen gefährliche elektrische Durchströmung geschützt sind,
3.Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten an Wandungen von Behältern, anderen Hohlkörpern und geschlossenen Räumen nur ausgeführt werden, wenn Vorkehrungen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemische im Inneren der Hohlkörper getroffen sind,
4.während des Tauchganges die für Unterwasserschweiß- und -schneidarbeiten angeschlossenen Druckgasflaschen überwacht werden
und
5.bei der Verwendung von flüssigem Brennstoff zum Unterwasserschneiden Auffangbehälter zur Verfügung stehen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Lichtbogenarbeiten unter Wasser die Spannung nur auf Weisung des Versicherten eingeschaltet wird, der diese Arbeiten unter Wasser ausführt.

(3) Der Unternehmer hat zusätzlich zu Absatz 2 dafür zu sorgen, dass
1.vor dem Hinablassen von Stabelektrodenhalter oder Lichtbogenbrenner,
2.zum Elektrodenwechsel,
3.bei jeder Arbeitsunterbrechung
und
4.im Gefahrfall

die Spannung abgeschaltet wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Unterwasserschneiden mit Sauerstofflanzen die Zündspannung nur auf Weisung des Versicherten, der diese Arbeiten unter Wasser ausführt, eingeschaltet und sofort nach dem Zünden abgeschaltet wird.

(5) Versicherte, die über Wasser eine mit flüssigem Brennstoff gespeiste Einrichtung zum Unterwasserschneiden bedienen, müssen
1.beim Zünden des Brenners darauf achten, dass vor dem Zünden ausströmender Brennstoff nicht zu Bränden an der Wasseroberfläche führen kann,
und
2.den Schneidbrenner so einstellen, dass während des Schneidvorganges kein überschüssiger Brennstoff an die Wasseroberfläche gelangen kann. DA


DA zu § 47:

Schneidarbeiten im Wasserbad (z. B. Plasmaschneiden mit Wasserabdeckung) gelten nicht als Unterwasserschneiden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39); weitere Hinweise hinsichtlich der unterschiedlichen Tauchverfahren sind dem Merkblatt DVS 1812 "Arbeitsschutz beim Unterwasserschweißen und -schneiden" zu entnehmen.

 


DA zu § 47 Abs. 1:

Taucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften sind Personen, die den Anforderungen

der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher und
des § 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23, bisherige VBG 39) entsprechen.

Das Vertrautsein mit den eingesetzten Einrichtungen und Verfahren zum Unterwasserschweißen und -schneiden schließt eine praktische Unterweisung und Übung unter vergleichbaren Arbeitsbedingungen ein und ist für Lichtbogenschweißen in nasser Umgebung z. B. durch eine gültige und erfolgreiche Prüfung nach dem Merkblatt DVS 1186 "DVS-Lehrgang; Unterwasserschweißen" nachgewiesen.

Die Forderung nach Schutz gegen elektrische Durchströmung ist z. B. erfüllt, wenn

1. beim Tauchen

mit Helmtauchgerät

alle Metallflächen und -teile im Inneren des Taucherhelmes, z. B. durch eine aufvulkanisierte Gummischicht oder eine andere geeignete Beschichtung, isoliert sind
und
wasserdichte Handschuhe getragen werden
und

mit Leichttauchgerät

wasserdichte Handschuhe, eine Kopfhaube und möglichst ein Trockentauchanzug getragen werden,

2. hinsichtlich der passiven und aktiven Sicherheit die Anforderungen des Abschnittes 2.6 "Unterwasser-Schweißen und -Schneiden" der "Anwendungsbestimmungen für den sicheren Gebrauch von Elektrizität unter Wasser" herausgegeben von der Association of Offshore Diving Contractors (Vereinigung der Vertragspartner für Meerestauchen)

eingehalten werden.

Die Ansammlung zündfähiger Gemische wird z. B. verhindert, wenn Hohlkörper oder geschlossene Räume durch Öffnungen am höchsten Punkt geflutet werden. Maßnahmen gegen die Ansammlung zündfähiger Gemische sind auch erforderlich, wenn sich über der Arbeitsstelle unter Wasser Hohlräume befinden, in denen sich die aufsteigenden Gase sammeln können.

 


DA zu § 47 Abs. 5:

Die Gefahr von Bränden an der Wasseroberfläche kann vermieden werden, wenn der Brenner über einen Auffangbehälter angezündet wird.