(1) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder Art und Ort der Anbringung beeinträchtigt werden.
(2) Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.
(3) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Versicherten eingeschränkt, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.
Dies kann z. B. erreicht werden, wenn
Ein Risiko besteht z. B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.
Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.
DA zu § 8 Abs. 1:
- nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden,
- ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet wird,
- nicht gleichzeitig mehr als ein Schallzeichen eingesetzt wird,
- Schallzeichen dann nicht verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.
DA zu § 8 Abs. 2:
DA zu § 8 Abs. 3: