(1) Die verschiedenen Kennzeichnungsarten müssen entsprechend den betrieblich vorhandenen Gefahrenlagen und Hinweiserfordernissen ausgewählt werden. Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.
(2) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise sind Sicherheitszeichen zu verwenden.
(3) Stellen, an denen die Gefahr des Anstoßens, Quetschens, Stürzens, Ab- oder Ausrutschens, Abstürzens, Stolperns von Versicherten oder des Fallens von Lasten besteht, sind durch Sicherheitszeichen nach Anlage 2 zu kennzeichnen.
(4) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe an Versicherte zur Ausführung bestimmter Handlungen sind durch Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen zu übermitteln.
(5) Wenn Versicherte zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten ausführen sollen, sind sie durch Hand- oder Sprechzeichen anzuweisen.
Sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geben z. B. Rettungs-, Brandschutz- oder Hinweiszeichen. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden.
Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.
Zeitlich begrenzte Risiken sind z.B.: Zeitlich begrenzt stellt auf die Dauer des Risikos ab.
Risikoreiche Tätigkeiten sind z. B.:
DA zu § 6 Abs. 2:
Sicherheitszeichen siehe Anlage 2.
DA zu § 6 Abs. 3:
Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.
DA zu § 6 Abs. 4:
- Brandalarm,
- Warnung vor CO in Garagen,
- Bombenalarm.
DA zu § 6 Abs. 5:
- gefährliche Arbeiten nach § 36 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1), - Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb
oder - Rückwärtsfahren von Fahrzeugen.