Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung instandgehalten werden.
Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.
Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Die Maßnahmen umfassen:
DA zu § 19:
- Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes),
- Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes)
und
- Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).