(1) Schallzeichen müssen deutlich erkennbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.
(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.
(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden.
Akustische Gefahrensignale siehe DIN EN 457 "Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung" sowie DIN EN 981 "Sicherheit von Maschinen; System optischer und akustischer Gefahrensignale und Informationssignale".
Schallzeichen sind z. B. Hupen, Sirenen, Klingeln.
Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.
DA zu § 15:
DA zu § 15 Abs. 1:
DA zu § 15 Abs. 3: