(1) Leuchtzeichen müssen deutlich erkennbar angebracht werden. Die Leuchtdichte der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.
(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein. (3) Leuchtzeichen müssen entsprechend dem Einsatzzweck entweder eingesetzt werden. Die Sicherheitsaussage der Leuchtzeichen muss durch die Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe nach Anlage 1 oder als Sicherheitszeichen nach Anlage 2 bestimmt werden. (4) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend nur dann betrieben werden, wenn für die Versicherten eine unmittelbare Gefahr droht.
(5) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.
Optische Gefahrensignale siehe DIN EN 842 "Sicherheit von Maschinen; 0ptische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".
Z. B. durch Verdecken der abstrahlenden Fläche wird erreicht, dass die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen nur für die Dauer der zu kennzeichnenden Gefahr erkennbar ist.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 1.
Die Größe von leuchtenden Sicherheitszeichen kann in Abhängigkeit von der Erkennungsweite nach Abschnitt 4.9 der Anlage 1 festgelegt werden.
Diese Forderung bedeutet, dass ausschließlich warnende Leuchtzeichen für kontinuierlichen und intermittierenden Betrieb eingesetzt werden dürfen. Intermittierende Leuchtzeichen sollten mit einer Frequenz von 1 Hz bis 5 Hz betrieben werden.
Unmittelbare Gefahren liegen z. B. vor, wenn
- mit einer Leuchtfläche in Sicherheitsfarbe
oder
- als leuchtendes Sicherheitszeichen
DA zu § 14:
DA zu § 14 Abs. 2:
DA zu § 14 Abs. 3 Satz 2:
DA zu § 14 Abs. 4:
- Feuer ausgebrochen ist,
- im Störfall Strahlung freigesetzt wird,
- explosionsfähige Gemische entstehen,
- Öfen oder Konverter kippen und flüssiges Metall austritt
oder
- unzulässige Grenzwertüberschreitungen von Gefahrstoffkonzentrationen auftreten.