C. Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung von Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

§ 11
Kennzeichnung

Materialien und Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind deutlich und dauerhaft rot zu kennzeichnen. DA


DA zu § 11:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Behältnisse, z. B. zur Aufbewahrung von Löschschlauch, -sand oder -decke, rot ausgeführt sind.

Deckende Anstriche auf Holzleitern lassen Schäden im Holz nicht erkennen. Siehe auch § 19 der Unfallverhütungsvorschrift „Leitern und Tritte" (BGV D36, bisherige VBG 74).