(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Kennzeichnung
Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.
Als Arbeitsplätze gelten z. B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.
Siehe auch § 18 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z. B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung/Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.
Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.
DA zu § 1 Abs. 1:
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
DA zu § 1 Abs. 2 Nr. 3: