Anlage 1

Ermittlung des Beurteilungspegels

Der Beurteilungspegel wird ortsbezogen oder personenbezogen ermittelt, als äquivalenter Dauerschallpegel zeitlich gemittelt und frequenzbewertet in dB(A) angegeben.

Der 8-Stunden-Beurteilungspegel LArd ist mit folgender Gleichung definiert:


Ti ist die Teilzeit in Stunden des jeweiligen äquivalenten Dauerschallpegels LAeq,i in dB(A); die Summe der Teilzeiten Ti beträgt 8 Stunden.

Bei erheblichen Schwankungen der täglichen Lärmexposition darf der Beurteilungspegel ausnahmsweise auch als wöchentlicher Mittelwert LArw der einzelnen Tageswerte LArd nach folgender Gleichung ermittelt werden:


Dabei sind die Werte L(Ard)k die Werte LArd für jeden der m Arbeitstage der betreffenden Woche.

Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels wird die Wirkung eines gegebenenfalls benutzten Gehörschutzes nicht berücksichtigt. DA

DA zu Anlage 1:

Für Arbeitsplätze in ortsfesten Lärmbereichen wird der Beurteilungspegel in der Regel ortsbezogen ermittelt. Auch bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr oder weniger als 8 Stunden ist der ortsbezogene dem personenbezogenen Beurteilungspegel vorzuziehen.

Auf den ortsbezogenen Beurteilungspegel nehmen insbesondere die technischen und organisatorischen Maßnahmen der §§ 3 bis 7, 9, 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Bezug.

Wann die Ermittlung des personenbezogenen Beurteilungspegels in Frage kommt, ergibt sich aus den Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 3. Die Festlegung "Die Summe der Teilzeiten Ti beträgt 8 Stunden" betrifft bei der Bestimmung des personenbezogenen Beurteilungspegels den Regelfall, daß eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Unterschreitungen gegenüber 8 Stunden werden als lärmfreie Zeiten eingesetzt (für diese Teilzeiten gilt: 100,1·L(Aeq,i)· Ti= 0), wobei die Zuordnung der verbleibenden Lärmexpositionen zu den verkürzten Arbeitszeiten im Laufe eines Arbeitstages sorgfältig zu prüfen ist. Ist im Einzelfall die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit länger als 8 Stunden, wird die Summe der Teilzeiten Ti abweichend von 8 Stunden entsprechend höher. Hierbei ist einschränkend zu beachten, daß der personenbezogene Beurteilungspegel die Lärmbelastung aus präventiv-medizinischer Sicht nur dann richtig beschreibt, wenn sich das Gehör arbeitstäglich ausreichend erholen kann (Erholungszeiten mindestens 10 Stunden, während welcher ein Schalldruckpegel von 70 dB(A) nicht überschritten wird).

Siehe auch DIN 45 645 Teil 2 "Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz". Impulszuschlag und Tonzuschlag entfallen; Ausnahmen hinsichtlich des Impulszuschlages: siehe §§ 7, 8 und 10.

Um Mißverständnisse hinsichtlich des zu benutzenden A-Bewertungsfilters auszuschließen, ist in Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie in den Formeln das "dB(A)" verwendet worden. Auch bei der Bezeichnung des Beurteilungspegels
"LAr" ist zur Verdeutlichung das "A" im Index gegenüber der Bezeichnung "Lr" in DIN 45 645 Teil 1 und 2 hinzugefügt worden."

Bei den Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft heißt es zu Anlage 1:
Die Festlegung "Die Summe der Teilzeiten Ti beträgt 8 Stunden" betrifft bei der Bestimmung des personenbezogenen Beurteilungspegels den Regelfall, daß eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird. Unterschreitungen gegenüber 8 Stunden werden als lärmfreie Zeiten eingesetzt (für diese Teilzeiten gilt: 100,1·L(Aeq,i) · Ti abweichend von 8 Stunden entsprechend höher.
Siehe auch DIN 45 645 Teil 2 "Einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen; Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz". Impulszuschlag und Tonzuschlag entfallen; Ausnahmen hinsichtlich des Impulszuschlages siehe §§ 7, 8 und 10.