Der Beurteilungspegel wird ortsbezogen oder personenbezogen ermittelt, als äquivalenter Dauerschallpegel zeitlich gemittelt und frequenzbewertet in dB(A) angegeben.
Der 8-Stunden-Beurteilungspegel LArd ist mit folgender Gleichung definiert:
Ti ist die Teilzeit in Stunden des jeweiligen äquivalenten
Dauerschallpegels LAeq,i in dB(A); die Summe der Teilzeiten Ti
beträgt 8 Stunden.
Bei erheblichen Schwankungen der täglichen Lärmexposition darf der Beurteilungspegel ausnahmsweise auch als wöchentlicher Mittelwert LArw der einzelnen Tageswerte LArd nach folgender Gleichung ermittelt werden:
Dabei sind die Werte L(Ard)k die Werte LArd für jeden der
m Arbeitstage der betreffenden Woche.
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels wird die Wirkung eines
gegebenenfalls benutzten Gehörschutzes nicht berücksichtigt.
Für Arbeitsplätze in ortsfesten Lärmbereichen wird
der Beurteilungspegel in der Regel ortsbezogen ermittelt. Auch
bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr oder weniger als
8 Stunden ist der ortsbezogene dem personenbezogenen Beurteilungspegel
vorzuziehen.
Auf den ortsbezogenen Beurteilungspegel nehmen insbesondere die
technischen und organisatorischen Maßnahmen der §§
3 bis 7, 9, 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 2 Abs. 3 Bezug.
Wann die Ermittlung des personenbezogenen Beurteilungspegels in
Frage kommt, ergibt sich aus den Durchführungsanweisungen
zu § 2 Abs. 3. Die Festlegung "Die Summe der Teilzeiten
Ti beträgt 8 Stunden" betrifft bei der Bestimmung des
personenbezogenen Beurteilungspegels den Regelfall, daß
eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden
nicht überschritten wird. Unterschreitungen gegenüber
8 Stunden werden als lärmfreie Zeiten eingesetzt (für
diese Teilzeiten gilt: 100,1·L(Aeq,i)· Ti= 0), wobei die
Zuordnung der verbleibenden Lärmexpositionen zu den verkürzten
Arbeitszeiten im Laufe eines Arbeitstages sorgfältig zu prüfen
ist. Ist im Einzelfall die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
länger als 8 Stunden, wird die Summe der Teilzeiten Ti abweichend
von 8 Stunden entsprechend höher. Hierbei ist einschränkend
zu beachten, daß der personenbezogene Beurteilungspegel
die Lärmbelastung aus präventiv-medizinischer Sicht
nur dann richtig beschreibt, wenn sich das Gehör arbeitstäglich
ausreichend erholen kann (Erholungszeiten mindestens 10 Stunden,
während welcher ein Schalldruckpegel von 70 dB(A) nicht überschritten
wird).
Siehe auch DIN 45 645 Teil 2 "Einheitliche Ermittlung des
Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz".
Impulszuschlag und Tonzuschlag entfallen; Ausnahmen hinsichtlich
des Impulszuschlages: siehe §§ 7, 8 und 10.
Um Mißverständnisse hinsichtlich des zu benutzenden
A-Bewertungsfilters auszuschließen, ist in Übereinstimmung
mit der EG-Richtlinie in den Formeln das "dB(A)" verwendet
worden. Auch bei der Bezeichnung des Beurteilungspegels
Bei den Bau-Berufsgenossenschaften und der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
heißt es zu Anlage 1:
DA zu Anlage 1:
"LAr"
ist zur Verdeutlichung das "A" im Index gegenüber
der Bezeichnung "Lr" in DIN 45 645 Teil 1 und 2 hinzugefügt
worden."
Die Festlegung "Die Summe der Teilzeiten Ti beträgt
8 Stunden" betrifft bei der Bestimmung des personenbezogenen
Beurteilungspegels den Regelfall, daß eine durchschnittliche
tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten
wird. Unterschreitungen gegenüber 8 Stunden werden als lärmfreie
Zeiten eingesetzt (für diese Teilzeiten gilt: 100,1·L(Aeq,i)
· Ti abweichend von 8 Stunden entsprechend höher.
Siehe auch DIN 45 645 Teil 2 "Einheitliche Ermittlung
des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen; Geräuschimmissionen
am Arbeitsplatz". Impulszuschlag und Tonzuschlag entfallen;
Ausnahmen hinsichtlich des Impulszuschlages siehe §§
7, 8 und 10.