Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Ermittlungen nach §
7 Abs. 1 und 2 den betroffenen Versicherten mitzuteilen
und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefahren durch
Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend dieser
BG-Vorschrift oder anderer einschlägiger
Vorschriften vorgesehen sind, zu unterweisen.
Als Maßnahmen kommen in Betracht:
Siehe auch
Arbeitsstättenverordnung,
BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 /VBG
1),
BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4/VBG
100).
Zu § 9: