§ 9
Unterweisung

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Ermittlungen nach § 7 Abs. 1 und 2 den betroffenen Versicherten mitzuteilen und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefahren durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend dieser BG-Vorschrift oder anderer einschlägiger Vorschriften vorgesehen sind, zu unterweisen. DA

Zu § 9:

Als Maßnahmen kommen in Betracht:

Siehe auch

Arbeitsstättenverordnung,

BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 /VBG 1),

BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4/VBG 100).