Ist ein begründeter Anlaß zu der Annahme gegeben, daß eine Lärmgefährdung entsteht, kann der Technische Aufsichtsbeamte unbeschadet der Festlegungen in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 im Einzelfall anordnen, daß der Unternehmer einen oder mehrere der nachfolgenden Schallpegel fachkundig messen läßt:
| 1. | Den ortsbezogenen Beurteilungspegel, |
| 2. | den personenbezogenen Beurteilungspegel, |
| 3. | den Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegels, |
| 4. | den Beurteilungspegel mit Impulszuschlag. |