§ 8
Geräuschmessung

Ist ein begründeter Anlaß zu der Annahme gegeben, daß eine Lärmgefährdung entsteht, kann der Technische Aufsichtsbeamte unbeschadet der Festlegungen in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 im Einzelfall anordnen, daß der Unternehmer einen oder mehrere der nachfolgenden Schallpegel fachkundig messen läßt:
1.Den ortsbezogenen Beurteilungspegel,
2.den personenbezogenen Beurteilungspegel,
3.den Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegels,
4.den Beurteilungspegel mit Impulszuschlag.

DA

Zu § 8:

Eine Lärmgefährdung im Sinne einer Gehörgefährdung kann z. B. auch gegeben sein bei Beurteilungspegeln im Grenzbereich unter 85 dB(A) mit hoher Impulshaltigkeit der Geräusche.

Ein begründeter Anlaß, eine Lärmgefährung anzunehmen, besteht auch bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Anwendung von Arbeitsverfahren, die die Berufsgenossenschaft gemäß Anlage 2 bestimmt hat.