(1) Der Unternehmer hat die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche
fachkundig zu ermitteln und die Versicherten, für die die
Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden
besteht, festzustellen. Die Ermittlung ist in geeigneten Zeitabständen,
insbesondere nach wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen
auf den Beurteilungspegel haben, zu wiederholen.
(2) Der Unternehmer hat Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn
der ortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der Höchstwert
des nichtbewerteten Schalldruckpegels 140 dB erreicht oder überschreitet.
Lärmbereiche sind auch zu kennzeichnen, wenn bei den in Anlage
2 bezeichneten Arbeitsverfahren und Arbeitsmitteln der Beurteilungspegel
den Wert 90 dB(A) dadurch erreicht oder überschreitet, daß
die Impulshaltigkeit des Lärmes berücksichtigt wird.
(3) Der Unternehmer hat die bei der Ermittlung der Lärmbereiche
festgestellten Ergebnisse aufzuzeichnen und die Ergebnisse dem
Technischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die bei der Ermittlung der Lärmbereiche festgestellten
Ergebnisse sind vom Unternehmer mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
Der Unternehmer braucht diese Ergebnisse nicht aufzubewahren,
sofern die Berufsgenossenschaft dies übernimmt. Stellt der
Unternehmer seinen Betrieb ein und ist eine weitere Aufbewahrung
nicht möglich, sind die Ergebnisse der Berufsgenossenschaft
zu übergeben.
(5) Der Unternehmer hat den Zugang zu Lärmbereichen zu
beschränken, wenn dies durch das Expositionsrisiko gerechtfertigt
und diese Maßnahme in der Praxis vertretbar ist.
Die fachkundige Ermittlung der Lärmbereiche bedarf der Feststellung,
ob der ortsbezogene Beurteilungspegel 85 dB(A) bzw. 90 dB(A) oder
der Höchstwert des nichtbewerteten Schalldruckpegels 140
dB erreicht oder überschritten wird; siehe Anlage 1.
Falls erforderlich, sind dazu Geräuschimmissions-Messungen
gemäß DIN 45645-2 "Ermittlung von Beurteilungspegeln
aus Messungen; Teil 2: Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz"
vorzunehmen, oder es sind Berechnungen anhand von Geräuschemissionswerten
der Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsbedingungen
anzustellen.
Hinsichtlich der Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden
siehe Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 1.
Hinsichtlich Mitwirkung der Versicherten bei der Ermittlung der
Lärmbereiche siehe Betriebsverfassungsgesetz bzw. Personal-Vertretungsgesetz.
Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz" (BGV A5/VBG 125), Gebotszeichen
M03 "Gehörschutz benutzen".
Diese Forderung ist z. B. bei ortsveränderlichen Lärmbereichen
erfüllt, wenn die Kennzeichnung am Arbeitsmittel erfolgt.
Lärm ist impulshaltig, wenn der Impulszuschlag 2 dB überschreitet;
siehe Abschnitt 6.4.1 DIN 45 645-2 "Ermittlung von Beurteilungspegeln
aus Messungen; Teil 2: Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz".
Dies kann z. B. bei Triebwerks-Prüfräumen und Schießplätzen
erforderlich sein.
Zu § 7 Abs. 1:
Zu § 7 Abs. 2:
Zu § 7 Abs. 5: