§ 6
Lärmminderungsprogramm

Der Unternehmer hat nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Lärmminderung für die nach § 7 Abs. 2 kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche aufzustellen und durchzuführen. DA

Zu § 6:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Programm in Schriftform vorliegt und die folgenden Angaben enthält:
Lärmquellen-Kataster,
Arbeitsplatz-Belegung,
Schallpegeltopografie,
Ursachenanalyse,
Zeitplan mit Prioritätenstufung der Maßnahmen,
Lärmminderungsprognose, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Minderung der Impulshaltigkeit.

Die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu dem das Programm aufgestellt wird. Entsprechend der Weiterentwicklung der Lärmminderungstechnik wird deshalb Anlaß gegeben sein, auch das Programm zu erneuern.

Die Maßnahmen entsprechend dem Lärmminderungsprogramm sollen eine Lärmgefährdung soweit möglich vermindern. Weitere Informationen enthält das Lärmschutz-Arbeitsblatt LSA 01-305 "Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm nach § 6 UVV "Lärm" (BGI 675/ZH 1/564.20).