Zu § 6:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn das Programm in Schriftform
vorliegt und die folgenden Angaben enthält:
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– | Lärmquellen-Kataster,
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| – | Arbeitsplatz-Belegung,
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| – | Schallpegeltopografie,
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| – | Ursachenanalyse,
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| – | Zeitplan mit Prioritätenstufung der Maßnahmen,
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| – | Lärmminderungsprognose, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der Minderung der Impulshaltigkeit.
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Die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der
Lärmminderungstechnik beziehen sich auf den Zeitpunkt, zu
dem das Programm aufgestellt wird. Entsprechend der Weiterentwicklung
der Lärmminderungstechnik wird deshalb Anlaß gegeben
sein, auch das Programm zu erneuern.
Die Maßnahmen entsprechend dem Lärmminderungsprogramm
sollen eine Lärmgefährdung soweit möglich vermindern.
Weitere Informationen enthält das Lärmschutz-Arbeitsblatt
LSA 01-305 "Geräuschminderung im Betrieb; Lärmminderungsprogramm
nach § 6 UVV "Lärm" (BGI 675/ZH 1/564.20).