VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 14
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die §§ 3 bis 5 gelten nicht für Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume, die am 1. Dezember 1974 betrieben oder angewendet wurden und eingerichtet waren.

(2) In §§ 3 bis 5 bezieht sich der Stand der fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik
bei Arbeitsmitteln auf den Zeitpunkt der Anschaffung,
bei Arbeitsverfahren auf den Zeitpunkt ihrer Einführung,
bei Arbeitsräumen auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme oder einer Nutzungsänderung.

DA

(3) Der Technische Aufsichtsbeamte kann im Einzelfall anordnen, daß Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik angepaßt werden, soweit
ein Arbeitsmittel, ein Arbeitsverfahren oder ein Arbeitsraum wesentlich geändert oder umgebaut wird,
ihre Nutzung wesentlich geändert wird,
für die Versicherten die Gefahr besteht, daß Gehörschäden auftreten können
oder
bei Versicherten die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit neu aufgetreten ist.

Zu § 14 Abs. 2:

Eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung der Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume an die jeweils aktuellen Regeln der Lärmminderungstechnik ergibt sich aus dem Lärmminderungs-Programm gemäß § 6.