(1) Die §§ 3 bis 5 gelten nicht für Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume, die am 1. Dezember 1974 betrieben oder angewendet wurden und eingerichtet waren.
(2) In §§ 3 bis 5 bezieht sich der Stand der fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik
| – | bei Arbeitsmitteln auf den Zeitpunkt der Anschaffung, |
| – | bei Arbeitsverfahren auf den Zeitpunkt ihrer Einführung, |
| – | bei Arbeitsräumen auf den Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme oder einer Nutzungsänderung. |
(3) Der Technische Aufsichtsbeamte kann im Einzelfall anordnen,
daß Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und Arbeitsräume
den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der
Lärmminderungstechnik angepaßt werden, soweit
– ein Arbeitsmittel, ein Arbeitsverfahren oder ein Arbeitsraum
wesentlich geändert oder umgebaut wird,
– ihre Nutzung wesentlich geändert wird,
– für die Versicherten die Gefahr besteht, daß
Gehörschäden auftreten können
oder
– bei Versicherten die Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit
neu aufgetreten ist.