§ 12
Signalerkennung

(1) Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt und entsteht hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr, muß der Unternehmer den Lärm nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so vermindern, daß Signale, Warnrufe oder gefahrankündigende Geräusche in ausreichendem Maße wahrgenommen werden können.

(2) Ist eine ausreichende Verminderung des Lärms nicht möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die Signalgeber entsprechend verbessert werden. DA

Zu § 12 Abs. 2:

Hinweise für die Gestaltung von Signaleinrichtungen und Durchführung von Signal-Hörproben enthalten DIN 33 404 "Gefahrensignale für Arbeitsstätten" und DIN EN 457 "Sicherheit von Maschinen; Akustische Gefahrensignale; Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung".