(1) Wird durch Lärm die Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt und entsteht hierdurch eine erhöhte Unfallgefahr, muß der Unternehmer den Lärm nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik so vermindern, daß Signale, Warnrufe oder gefahrankündigende Geräusche in ausreichendem Maße wahrgenommen werden können.
(2) Ist eine ausreichende Verminderung des Lärms nicht
möglich, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
die Signalgeber entsprechend verbessert werden.