I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

Diese BG-Vorschrift gilt für Unternehmen, soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt werden. DA

Zu § 1:

Hierzu gehören auch
eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
die Beschäftigung auf Baustellen,
kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.

Nicht erfaßt werden Bereiche eines Unternehmens, in denen zwar Lärm vorhanden ist, jedoch Versicherte nicht beschäftigt werden.

Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe:
BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4/VBG 100),
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm" (BGI 504-20).

Unbeschadet der BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3/VBG 121) ist § 15 der Arbeitsstättenverordnung zu beachten, der wie folgt lautet:

"§ 15 Schutz gegen Lärm

(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:
1.bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),
2.bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A),
3.bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A); soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden.

(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen."