Diese BG-Vorschrift gilt für Unternehmen,
soweit Versicherte unter Lärmgefährdung beschäftigt
werden.
Hierzu gehören auch
Nicht erfaßt werden Bereiche eines Unternehmens, in denen
zwar Lärm vorhanden ist, jedoch Versicherte nicht beschäftigt
werden.
Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe:
Unbeschadet der BG-Vorschrift "Lärm" (BGV B3/VBG
121) ist § 15 der Arbeitsstättenverordnung
zu beachten, der wie folgt lautet:
(1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten,
wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel
am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung
der von außen einwirkenden Geräusche höchstens
betragen:
(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen
darf der Beurteilungspegel höchstens 55 dB(A) betragen. Bei
der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche
der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen
auf die Räume einwirkenden Geräusche zu berücksichtigen."
Zu § 1:
– eine Beschäftigung außerhalb des Betriebes,
– die Beschäftigung auf Baustellen,
– kurzzeitige oder gelegentliche Beschäftigung,
– der betrieblich bedingte Aufenthalt während Arbeitspausen.
– BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge"
(BGV A4/VBG 100),
– Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm" (BGI 504-20).
"§ 15 Schutz gegen Lärm
1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A),
2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten
und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB(A),
3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A); soweit dieser
Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung
zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A)
überschritten werden.