(1) Wird ein geschlossener Hohlkörper gefunden, so haben die Beschäftigten ihn auszusondern und den Fund dem Aufsichtführenden zu melden.
(2) Der Aufsichtführende hat dafür zu sorgen, daß
die ausgesonderten Hohlkörper mit ausreichenden Entlastungsöffnungen
versehen werden, so daß kein gefährlicher Druckanstieg
zu erwarten ist.
Für das Verschrotten wird auf die Unfallverhütungsvorschrift
"Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren"
(VBG 15), besonders auf § 9 hingewiesen.
DA zu § 6 Abs. 2: