(1) Gangborde, müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Geländer DIN EN 711 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt; Geländer für Decks; Anforderungen, Bauarten" entsprechen.
Zu den unmotorisierten Schiffen gehören z.B. Schubleichter, Schuten im Hafenbetrieb.
Zu diesen Wasserfahrzeugen gehören Klapp-, Elevier- und Spülschuten.
für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen, auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde.
DA zu § 7 Abs. 1:
DA zu § 7 Abs. 2 Nr. 1:
DA zu § 7 Abs. 2 Nr. 2: