Der Unternehmer hat Flüssiggasanlagen
von einem von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen
auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen.
Die Liste der Anschriften der ermächtigten Sachverständigen
ist bei der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich.
1. vor der ersten Inbetriebnahme,
2. vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderung oder Instandsetzung
und
3. alle drei Jahre, gerechnet ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme
DA zu § 42: