An Bord von Wasserfahrzeugen muss für jeden Versicherten eine automatisch aufblasbare Rettungsweste verwendungsbereit vorhanden sein.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn die automatisch aufblasbare Rettungsweste mit
einer CE-Kennzeichnung versehen ist und über mindestens 100 N Auftrieb verfügt.
Diese Forderung schließt ein, dass auch Reservezubehör vorhanden ist; siehe auch
§ 37 Abs. 3.
Hinsichtlich der Auswahl von Rettungswesten siehe auch BG-Regeln "Einsatz von per-
sönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken" (BGR 201, bisherige ZH 1/712).
Siehe auch Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das
Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GSGV) und Verordnung
über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV).
DA zu § 15