(1) An Bord von Wasserfahrzeugen dürfen Flüssiggasanlagen
nur für Haushaltszwecke eingebaut sein. Die Anlagen müssen
so beschaffen sein, daß sie einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen.
(2) Der Unternehmer darf Flüssiggasanlagen nur durch einen
von der Berufsgenossenschaft anerkannten Einrichter einbauen lassen.
Die Beschaffenheit von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke
regeln die "Richtlinien für Flüssiggasanlagen zu
Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt"
(ZH 1/275).
Die Liste der Anschriften der anerkannten Einrichter ist bei der
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft erhältlich. Siehe
auch § 42.
DA zu § 13 Abs. 1:
DA zu § 13 Abs. 2: