(1) Unterkunfts-, Aufenthalts- und Arbeitsräume auf Wasserfahrzeugen
müssen auch im Gefahrfall jederzeit schnell und sicher verlassen
werden können.
(2) Notausgänge müssen gekennzeichnet und leicht erreichbar
sein. Sie müssen einen Mindestquerschnitt von 0,36 m²
haben, wobei eine Abmessung nicht kleiner als 50 cm sein darf.
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn
vorhanden sind.
Diese Forderung schließt ein, daß Fluchtöffnungen
vom Raum aus geöffnet werden können.
DA zu § 12 Abs. 1:
– zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge,
– außer einer Zugangsöffnung als Fluchtöffnung
geeignete Fenster, Oberlichter, Bullaugen
oder
– außer einer Zugangsöffnung leicht zu entfernende
Teile von Innenwänden