Der Unternehmer hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend
der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion,
Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich
festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen.
Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer in einem
Plan festgelegt hat, welche Maßnahmen und Verfahren zur
Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung
durchzuführen sind und welche Personen mit der Durchführung
und Überwachung in den einzelnen Bereichen beauftragt sind.
In Krankenhäusern können die "Richtlinien für
die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen"
des Bundesgesundheitsamtes einschließlich der hierzu herausgegebenen
Anlagen herangezogen werden.
Ein Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsplan soll z.
B. Angaben enthalten über:
Geeignete Desinfektionsmittel und -verfahren sind z. B. diejenigen,
die
veröffentlicht wurden.
Siehe auch "Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und
Explosionsgefahren durch alkoholische Desinfektionsmittel"
(ZH 1/598).
DA zu § 9:
– Reinigung der Räume und Einrichtungsgegenstände,
– Händedesinfektion,
– Flächendesinfektion,
– Raumdesinfektion,
– Desinfektion von Apparaten, Instrumenten und anderen Gegenständen,
– Wäscheerfassung und -desinfektion,
– Abfallerfassung und -entsorgung,
– Reinigung und Desinfektion der Abwurfschächte und pneumatischen
Transportsysteme,
– hygienische Überprüfung der lüftungstechnischen
Anlagen,
– Anzahl, Leistung, Betriebszeit und Ersatz von Ultraviolett-Strahlern.
1. in der Liste nach § 10c Bundes-Seuchengesetz,
2. in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene
und Mikrobiologie oder
3. in Listen geeigneter Desinfektionsmittel und -verfahren
für verschiedene Bereiche des Veterinärwesens vom Desinfektionsmittelausschuß
der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft