§ 9
Hygieneplan

Der Unternehmer hat für die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend der Infektionsgefährdung Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung schriftlich festzulegen und ihre Durchführung zu überwachen. DA


DA zu § 9:

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer in einem Plan festgelegt hat, welche Maßnahmen und Verfahren zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung durchzuführen sind und welche Personen mit der Durchführung und Überwachung in den einzelnen Bereichen beauftragt sind.

In Krankenhäusern können die "Richtlinien für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen" des Bundesgesundheitsamtes einschließlich der hierzu herausgegebenen Anlagen herangezogen werden.

Ein Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsplan soll z. B. Angaben enthalten über:
Reinigung der Räume und Einrichtungsgegenstände,
Händedesinfektion,
Flächendesinfektion,
Raumdesinfektion,
Desinfektion von Apparaten, Instrumenten und anderen Gegenständen,
Wäscheerfassung und -desinfektion,
Abfallerfassung und -entsorgung,
Reinigung und Desinfektion der Abwurfschächte und pneumatischen Transportsysteme,
hygienische Überprüfung der lüftungstechnischen Anlagen,
Anzahl, Leistung, Betriebszeit und Ersatz von Ultraviolett-Strahlern.

Geeignete Desinfektionsmittel und -verfahren sind z. B. diejenigen, die
1.in der Liste nach § 10c Bundes-Seuchengesetz,
2.in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie oder
3.in Listen geeigneter Desinfektionsmittel und -verfahren für verschiedene Bereiche des Veterinärwesens vom Desinfektionsmittelausschuß der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft

veröffentlicht wurden.

Siehe auch "Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefahren durch alkoholische Desinfektionsmittel" (ZH 1/598).