§ 7
Schutzkleidung

(1) Der Unternehmer hat den Beschäftigten bei Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, geeignete Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen, wenn die Kleidung oder Berufskleidung der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt werden kann. DA

(2) Der Unternehmer hat Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl auch anderen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, wenn diese in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nach § 18 eingesetzt werden.

(3) Der Unternehmer hat den Beschäftigten zusätzlich
1.dünnwandige und flüssigkeitsdichte Handschuhe, wenn die Hände mit Blut, Ausscheidungen, Eiter oder hautschädigenden Stoffen in Berührung kommen können, DA
2.feste, flüssigkeitsdichte Handschuhe zum Desinfizieren und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und von Flächen,
3.flüssigkeitsdichte Schürzen, wenn damit zu rechnen ist, daß die Schutzkleidung durchnäßt wird,
4.flüssigkeitsdichte Fußbekleidung, wenn mit Durchnässen des Schuhwerks zu rechnen ist,
5.Gesichts- oder Kopfschutz, wenn mit Verspritzen oder Versprühen infektiöser Stoffe zu rechnen ist und technische Maßnahmen keine ausreichende Abschirmung bewirken, DA

zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Unternehmer hat für die Desinfektion, Reinigung und Instandhaltung der Schutzkleidung zu sorgen.

(5) Der Unternehmer hat die getrennte Aufbewahrung der getragenen Schutzkleidung und der anderen Kleidung zu ermöglichen. DA

(6) Die Beschäftigten müssen vor dem Betreten ihrer Aufenthaltsräume, insbesondere ihrer Speiseräume, die getragene Schutzkleidung ablegen.


DA zu § 7 Abs. 1:

Die Schutzkleidung hat die Aufgabe, zu verhindern, daß die Kleidung (auch Berufskleidung) der Beschäftigten mit Krankheitskeimen verschmutzt wird und hierdurch unkontrollierbare Gefahren entstehen. (Siehe auch § 66 Bundesangestelltentarifvertrag [BAT]).

Sie ist geeignet, wenn sie
die Vorderseite des Rumpfes bedeckt,
desinfizierbar ist (sofern nicht Einwegkleidung),
in ihren Brenneigenschaften mindestens Brennklasse S-e nach DIN 66 083 "Kennwerte für das Brennverhalten textiler Erzeugnisse; Textile Flächengebilde für Arbeits- und Schutzkleidung" (z. Zt. Vornorm) entspricht,
elektrostatische Aufladungen nicht begünstigt.

Im allgemeinen ist aus Gründen der besseren Reinigung und Desinfektion der Hände und Unterarme kurzärmelige Schutzkleidung zweckmäßig.

Als Schutzkleidung kann auch eine Schürze verwendet werden, sofern die vorstehenden Eignungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vom Beschäftigten getragene Kleidung kurzärmelig ist.

In besonderen Bereichen, z. B. auf Infektionsstationen und in mikrobiologischen Laboratorien, kann zum Schutz vor Infektionen andererseits auch langärmelige Schutzkleidung mit Handschuhen, die vollständig die Haut bedeckt, zweckmäßig sein.

Trachten, offengetragene Arztkittel, sogenannte Hauskleidung und Uniformen (siehe auch § 67 BAT) erfüllen im allgemeinen die Anforderungen an Schutzkleidung nicht.

In ausreichender Stückzahl ist die Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, wenn sie je nach Bedarf, mindestens aber zweimal in der Woche, gewechselt werden kann. (Siehe auch § 4 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" VBG 1).

Wenn bei der Untersuchung, Behandlung oder Pflege von Tieren Verletzungsgefahr besteht, sind ausreichend widerstandsfähige Handschuhe zur Verfügung zu stellen, sofern dadurch die für die Fixierung erforderliche Griffsicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Die Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der zur Verfügung gestellten Schutzkleidung ergibt sich aus § 14 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

DA zu § 7 Abs. 3 Nr. 1:

Nur wenn die dünnwandigen und flüssigkeitsdichten Handschuhe in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt werden, können die Beschäftigten Arbeiten wie z. B. Blutabnahmen, Katheterlegen sicher ausführen.


DA zu § 7 Abs. 3 Nr. 5:

Unter Abschirmung wird hier jede Maßnahme verstanden, die der Ausbreitung von Keimen entgegenwirkt.


DA zu § 7 Abs. 5:

Bei geeigneten räumlichen Gegebenheiten kann z. B. ein Haken für die Schutzkleidung außerhalb des Schrankes für die persönliche Kleidung genügen.