§ 6
Händedesinfektion

(1) Den Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden, sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem warmen und kalten Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln, Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung zu stellen. DA

(2) Händedesinfektion nach der Schüsselmethode ist nur zulässig, wenn der Desinfektionserfolg sichergestellt und eine Schädigung der Haut der Hände verhindert ist. DA


DA zu § 6 Abs. 1:

Der Einbau von Mischbatterien ist zweckmäßig.

Falls Händedesinfektionsmittel bei längerem Gebrauch zur Sensibilisierung führen, ist ein Wechsel in regelmäßigen Zeitabständen empfehlenswert.

Hautpflegemittel aus einem von allen Beschäftigten gemeinsam benutzten Behälter ohne Dosiereinrichtung sind ungeeignet. Geeignet sind z. B. Tuben, Direktspender.

Den in der Hauskrankenpflege Beschäftigten sollten Händereinigungs- und Händedesinfektionsmittel, Einmal-Handtücher sowie Hautpflegemittel mitgegeben werden.


DA zu § 6 Abs. 2:

Erfahrungsgemäß ist die Schüsselmethode aus organisatorischen Gründen unsicher. Sie ist zweckmäßig durch Direktspender mit Händedesinfektionsmitteln zu ersetzen.