(1) Den Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten
nach § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden,
sind leicht erreichbare Händewaschplätze mit fließendem
warmen und kalten Wasser, Direktspender mit hautschonenden Waschmitteln,
Händedesinfektionsmitteln und geeignete Hautpflegemittel
sowie Handtücher zum einmaligen Gebrauch zur Verfügung
zu stellen.
(2) Händedesinfektion nach der Schüsselmethode ist
nur zulässig, wenn der Desinfektionserfolg sichergestellt
und eine Schädigung der Haut der Hände verhindert ist.
Der Einbau von Mischbatterien ist zweckmäßig.
Falls Händedesinfektionsmittel bei längerem Gebrauch
zur Sensibilisierung führen, ist ein Wechsel in regelmäßigen
Zeitabständen empfehlenswert.
Hautpflegemittel aus einem von allen Beschäftigten gemeinsam
benutzten Behälter ohne Dosiereinrichtung sind ungeeignet.
Geeignet sind z. B. Tuben, Direktspender.
Den in der Hauskrankenpflege Beschäftigten sollten Händereinigungs-
und Händedesinfektionsmittel, Einmal-Handtücher sowie
Hautpflegemittel mitgegeben werden.
Erfahrungsgemäß ist die Schüsselmethode aus organisatorischen
Gründen unsicher. Sie ist zweckmäßig durch Direktspender
mit Händedesinfektionsmitteln zu ersetzen.
DA zu § 6 Abs. 1:
DA zu § 6 Abs. 2: