(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Arbeitsbereich
aufgetretene übertragbare Krankheiten, die für die Beschäftigten
schwerwiegende Folgen haben können, unverzüglich dem
Arzt mitgeteilt werden, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
durchführt.
(2) Der Unternehmer hat bereits bei Verdacht auf eine übertragbare
Krankheit nach Absatz 1 durch organisatorische und hygienische
Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kontakt zum
Erkrankten auf möglichst wenige Beschäftigte beschränkt
wird.
Zu den übertragbaren Krankheiten im Sinne dieser Bestimmung,
die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben
können, gehören insbesondere die Krankheiten, die nach
dem Bundes-Seuchengesetz zu melden sind, und solche, die zwar
nicht meldepflichtig sind, aber epidemisch schwer verlaufen oder
häufig mit Komplikationen einhergehen, z. B. Virusgrippe,
Staphylokokken-Pneumonie, epidemische Konjunktivitisformen, Coxsackievirusinfektionen,
verschiedene Durchfallserkrankungen (z. B. durch Rota-Viren hervorgerufen)
und auch Krankenhausinfektionen.
Diese Bestimmung gilt nicht nur bei Krankheiten, die bei Patienten
auftreten, sondern auch bei Krankheiten der Beschäftigten.
Die Meldung an den Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
durchführt, ersetzt nicht die nach dem Bundes-Seuchengesetz
vorgeschriebene Meldung.
Je nach Art der übertragbaren Krankheit kann es erforderlich
sein, den Erkrankten von den übrigen Patienten räumlich
abzusondern.
DA zu § 5 Abs. 1:
DA zu § 5 Abs. 2: