§ 5
Übertragbare Krankheiten

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß im Arbeitsbereich aufgetretene übertragbare Krankheiten, die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben können, unverzüglich dem Arzt mitgeteilt werden, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt. DA

(2) Der Unternehmer hat bereits bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit nach Absatz 1 durch organisatorische und hygienische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß der Kontakt zum Erkrankten auf möglichst wenige Beschäftigte beschränkt wird. DA


DA zu § 5 Abs. 1:

Zu den übertragbaren Krankheiten im Sinne dieser Bestimmung, die für die Beschäftigten schwerwiegende Folgen haben können, gehören insbesondere die Krankheiten, die nach dem Bundes-Seuchengesetz zu melden sind, und solche, die zwar nicht meldepflichtig sind, aber epidemisch schwer verlaufen oder häufig mit Komplikationen einhergehen, z. B. Virusgrippe, Staphylokokken-Pneumonie, epidemische Konjunktivitisformen, Coxsackievirusinfektionen, verschiedene Durchfallserkrankungen (z. B. durch Rota-Viren hervorgerufen) und auch Krankenhausinfektionen.

Diese Bestimmung gilt nicht nur bei Krankheiten, die bei Patienten auftreten, sondern auch bei Krankheiten der Beschäftigten.

Die Meldung an den Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, ersetzt nicht die nach dem Bundes-Seuchengesetz vorgeschriebene Meldung.


DA zu § 5 Abs. 2:

Je nach Art der übertragbaren Krankheit kann es erforderlich sein, den Erkrankten von den übrigen Patienten räumlich abzusondern.