Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Beschäftigten
über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen
zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener
Veranlassung unterrichtet werden. Die im Einzelfall gebotenen
Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem
Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt,
festzulegen. Die Immunisierung ist für die Beschäftigten
kostenlos zu ermöglichen.
Die Forderung ist hinsichtlich der Unterrichtung z. B. erfüllt,
wenn der Unternehmer die Beschäftigten in für sie verständlicher
Form auf die verschiedenen Immunisierungsmethoden, insbesondere
auf Zuverlässigkeit und Dauer der Schutzwirkung und auf etwaige
Komplikationsmöglichkeiten, hinweist.
Die Maßnahmen zur Immunisierung schließen auch Wiederholungsimpfungen
ein. Als gebotene Maßnahmen sind insbesondere diejenigen
anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden nach § 14
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG) empfohlen
werden.
Siehe hierzu auch Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis
B" (M 613).
DA zu § 4: