§ 4
Immunisierung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß die Beschäftigten über die für sie in Frage kommenden Maßnahmen zur Immunisierung bei Aufnahme der Tätigkeit und bei gegebener Veranlassung unterrichtet werden. Die im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zur Immunisierung sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen. Die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen. DA


DA zu § 4:

Die Forderung ist hinsichtlich der Unterrichtung z. B. erfüllt, wenn der Unternehmer die Beschäftigten in für sie verständlicher Form auf die verschiedenen Immunisierungsmethoden, insbesondere auf Zuverlässigkeit und Dauer der Schutzwirkung und auf etwaige Komplikationsmöglichkeiten, hinweist.

Die Maßnahmen zur Immunisierung schließen auch Wiederholungsimpfungen ein. Als gebotene Maßnahmen sind insbesondere diejenigen anzusehen, die von den Gesundheitsbehörden nach § 14 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz - BSeuchG) empfohlen werden.

Siehe hierzu auch Merkblatt "Aktive Immunisierung gegen Hepatitis B" (M 613).