(1) Wasserarmaturen, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren und der Forderung des § 21 nicht entsprechen, müssen bei Umbau oder Ersatzinstallation, spätestens jedoch innerhalb 6 Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift, dieser Bestimmung angepaßt werden. Diese Ausnahmebestimmung gilt nicht für Infektionsstationen, Dialysestationen und Intensivstationen.
(2) Wenn nachstehend aufgeführte Einrichtungen und bauliche Anlagen vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift eingebaut oder in Betrieb waren und den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht entsprechen, müssen sie bei wesentlichen Erweiterungen oder bei Umbau entsprechend geändert werden:
| 1. | Zentrale Desinfektionsanlagen hinsichtlich der Bestimmung des § 26, |
| 2. | Becken zur krankengymnastischen Behandlung im Wasser hinsichtlich der Bestimmung des § 15 Abs. 1, |
| 3. | Toiletten in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich der Bestimmung des § 14. |
(3) Bei wesentlichen Erweiterungen oder bei Umbau muß die Anwendung der
Hebevorrichtungen nach § 29 durch bauliche Maßnahmen
ermöglicht werden.
Allgemeine Übergangsfrist siehe § 61 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1).
DA zu § 32: