Der Unternehmer hat in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß
benommene oder unruhige Patienten gegen Herausfallen aus den Betten
gesichert sind.
Im allgemeinen entfällt das Aufheben der Patienten durch
die Beschäftigten, wenn die Bettseiten durch ausreichend
hohe und festsitzende Bettbretter oder -gitter gesichert sind.
DA zu § 30: