§ 30
Unruhige Patienten

Der Unternehmer hat in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dafür zu sorgen, daß benommene oder unruhige Patienten gegen Herausfallen aus den Betten gesichert sind. DA


DA zu § 30:

Im allgemeinen entfällt das Aufheben der Patienten durch die Beschäftigten, wenn die Bettseiten durch ausreichend hohe und festsitzende Bettbretter oder -gitter gesichert sind.