(1) Der Unternehmer darf mit der Bedienung von medizinischen Geräten, die bei ihrer Anwendung zu einer Gefährdung von Beschäftigten oder Patienten führen können, nur Personen beschäftigen, die in der Bedienung des jeweiligen Gerätes unterwiesen und über die dabei möglichen Gefahren und deren Abwendung ausreichend unterrichtet sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanleitungen für die Geräte jederzeit von den Beschäftigten eingesehen werden können.
Unterweisung in der Bedienung schließt neben praktischen
Übungen in der Handhabung auch das Vermitteln von Kenntnissen
über die Wirkungsweise des Gerätes und der verabreichten
Energien oder Stoffe ein.
Durch die Geräte, Energien oder Stoffe können Gefahren
für die Bedienenden, den Patienten und die Umgebung entstehen.
Die Unterweisung und Unterrichtung kann z. B. durch den Hersteller
des Gerätes, durch Sachkundige des Unternehmens oder in Lehranstalten
vorgenommen werden.
Siehe hierzu § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften"
(VBG 1).
DA zu § 3: