§ 2a
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten, die in § 1 Abs. 1 und 2 genannt sind, nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung) überwacht wird. DA

(2) Der Unternehmer darf in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, nur Personen beschäftigen, deren Gesundheitszustand nach Absatz 1 überwacht wird. DA

(3) Die Untersuchungsfristen richten sich nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Bei erkannter Infektionsgefährdung sind vorgezogene Nachuntersuchungen entsprechend der Inkubationszeit durchzuführen. DA

(4) Personen, die in geringem Umfang häusliche Krankenpflege ausüben, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich untersucht werden. DA

(5) Personen, die im Krankenhaus Kranke betreuen und dabei nur in geringem Umfang pflegerisch tätig werden, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich untersucht werden. DA

Bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ist § 2a gegenstandslos.

DA zu § 2a Abs. 1:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100).

Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach der Gefährdung durch die Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Einwirkung von Krankheitserregern; siehe auch Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 42 "Infektionskrankheiten".

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind für bestimmte Tätigkeiten im Gesundheitsdienst auch durch andere Vorschriften gefordert, z. B. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrISchV), Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgen-Verordnung – RöV), Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG).

Zur Vermeidung unnötiger Untersuchungsbelastungen und Kosten sollten die verschiedenen Untersuchungen sinnvoll organisiert und zusammengefaßt werden.

Ergebnisse von Untersuchungen, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen, können berücksichtigt werden.


DA zu § 2a Abs. 2:

Zu dem in dieser Bestimmung erfaßten Personenkreis gehören Beschäftigte, die in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, eingesetzt werden, auch wenn sie Tätigkeiten ausführen, die nicht in § 1 genannt sind, wie

z. B. Beschäftigte der Verwaltung, des Reinigungs- und haustechnischen Dienstes.


DA zu § 2a Abs. 3:

Hierzu siehe besonders § 4 Abs. 2 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100):

"Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, sondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Unternehmer zu Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der Nachuntersuchung im Einvernehmen mit dem ermächtigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten zu bestimmen."

DA zu § 2a Abs. 4:

Geringer Umfang im Sinne dieser Bestimmung liegt vor bei einer Tätigkeit an weniger als insgesamt 60 Tagen im Jahr. Wenn bekannt wird, daß bei einem Kranken während der Pflege in seiner Wohnung eine übertragbare Infektionskrankheit bestanden hat, ist der Beschäftigte, der ihn gepflegt hat, entsprechend der jeweiligen Inkubationszeit ärztlich zu untersuchen.


DA zu § 2a Abs. 5:

Personen, die nur in geringem Umfang pflegerisch tätig werden, können z. B. sein:

Sitzwachen, Wochenendhelfer, humanitäre Hilfe Leistende. Geringer Umfang siehe Durchführungsanweisungen zu Absatz 4.