(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten, die in §
1 Abs. 1 und 2 genannt sind, nur Personen beschäftigen,
deren Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und Nachuntersuchungen
während dieser Beschäftigung) überwacht wird.
(2) Der Unternehmer darf in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte
Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, nur Personen
beschäftigen, deren Gesundheitszustand nach Absatz 1 überwacht
wird.
(3) Die Untersuchungsfristen richten sich nach der Anlage zu
dieser Unfallverhütungsvorschrift. Bei erkannter Infektionsgefährdung
sind vorgezogene Nachuntersuchungen entsprechend der Inkubationszeit
durchzuführen.
(4) Personen, die in geringem Umfang häusliche Krankenpflege
ausüben, gelten als überwacht im Sinne von Absatz 1,
wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung ärztlich
untersucht werden.
(5) Personen, die im Krankenhaus Kranke betreuen und dabei nur
in geringem Umfang pflegerisch tätig werden, gelten als überwacht
im Sinne von Absatz 1, wenn sie bei erkannter Infektionsgefährdung
ärztlich untersucht werden.
Bei der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik ist § 2a
gegenstandslos.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen siehe UVV "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (VBG 100).
Der Umfang der Untersuchungen richtet sich nach der Gefährdung
durch die Arbeit unter besonderer Berücksichtigung der Einwirkung
von Krankheitserregern; siehe auch Berufsgenossenschaftlicher
Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
G 42 "Infektionskrankheiten".
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind für bestimmte
Tätigkeiten im Gesundheitsdienst auch durch andere Vorschriften
gefordert, z. B. Verordnung über den Schutz vor Schäden
durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung StrISchV),
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgen-Verordnung – RöV), Verordnung zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Gesetz zum
Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG).
Zur Vermeidung unnötiger Untersuchungsbelastungen und Kosten
sollten die verschiedenen Untersuchungen sinnvoll organisiert
und zusammengefaßt werden.
Ergebnisse von Untersuchungen, die nicht länger als ein Jahr
zurückliegen, können berücksichtigt werden.
Zu dem in dieser Bestimmung erfaßten Personenkreis gehören
Beschäftigte, die in Arbeitsbereichen, in denen erhöhte
Infektionsgefährdung nach § 18 besteht, eingesetzt
werden, auch wenn sie Tätigkeiten ausführen, die nicht
in § 1 genannt sind, wie
z. B. Beschäftigte der Verwaltung, des Reinigungs- und haustechnischen
Dienstes.
Hierzu siehe besonders § 4 Abs. 2 UVV "Arbeitsmedizinische
Vorsorge" (VBG 100):
"Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist,
sondern eine Zeitspanne festgelegt, so hat der Unternehmer zu
Beginn dieser Zeitspanne den Zeitpunkt der Nachuntersuchung im
Einvernehmen mit dem ermächtigten Arzt je nach Arbeitsbedingungen
und Gesundheitszustand des Versicherten zu bestimmen."
Geringer Umfang im Sinne dieser Bestimmung liegt vor bei einer
Tätigkeit an weniger als insgesamt 60 Tagen im Jahr. Wenn
bekannt wird, daß bei einem Kranken während der Pflege
in seiner Wohnung eine übertragbare Infektionskrankheit bestanden
hat, ist der Beschäftigte, der ihn gepflegt hat, entsprechend
der jeweiligen Inkubationszeit ärztlich zu untersuchen.
Personen, die nur in geringem Umfang pflegerisch tätig werden,
können z. B. sein:
Sitzwachen, Wochenendhelfer, humanitäre Hilfe Leistende.
Geringer Umfang siehe Durchführungsanweisungen zu Absatz
4.
DA zu § 2a Abs. 1:
DA zu § 2a Abs. 2:
DA zu § 2a Abs. 3:
DA zu § 2a Abs. 4:
DA zu § 2a Abs. 5: