In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 sind zum Heben und Umlagern von Patienten leicht
bedienbare, stand- und fahrsichere Hebevorrichtungen oder sonstige
geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und zu verwenden.
Um Hebevorrichtungen verwenden zu können, sollen im Einsatzbereich
z. B. Türen ausreichend breit sein, Schwellen und Stufen
vermieden werden, Badewannen unterfahrbar und Betten in ausreichendem
Abstand aufgestellt sein, siehe z. B. DIN 18024 Teil 2 "Bauliche
Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen
Bereich; Planungsgrundlagen, Öffentlich zugängige Gebäude"
und DIN 18025 Teil 1 "Wohnungen für Schwerbehinderte;
Planungsgrundlagen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer".
Für den Einsatz von Hebekissen sind räumliche oder bauliche
Vorkehrungen nicht erforderlich.
DA zu § 29: