§ 29
Heben von Patienten

In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind zum Heben und Umlagern von Patienten leicht bedienbare, stand- und fahrsichere Hebevorrichtungen oder sonstige geeignete Hilfsmittel bereitzustellen und zu verwenden. DA


DA zu § 29:

Um Hebevorrichtungen verwenden zu können, sollen im Einsatzbereich z. B. Türen ausreichend breit sein, Schwellen und Stufen vermieden werden, Badewannen unterfahrbar und Betten in ausreichendem Abstand aufgestellt sein, siehe z. B. DIN 18024 Teil 2 "Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen, Öffentlich zugängige Gebäude" und DIN 18025 Teil 1 "Wohnungen für Schwerbehinderte; Planungsgrundlagen; Wohnungen für Rollstuhlbenutzer".

Für den Einsatz von Hebekissen sind räumliche oder bauliche Vorkehrungen nicht erforderlich.