(1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 müssen Abwurfschächte für
Abfälle und benutzte Wäsche sowie nachgeschaltete automatische
Transport- und Absaugsysteme so beschaffen sein und betrieben
werden, daß eine Gefährdung durch austretende Krankheitskeime
vermieden wird.
(2) Abwurfschächte und nachgeschaltete automatische Transport-
und Absaugsysteme müssen zu entwesen und zu desinfizieren,
Schächte und Rohre müssen außerdem glattwandig
und zu reinigen sein.
(3) In Abwurfschächte dürfen Abfall und benutzte Wäsche
nur in widerstandsfähigen und dichten Sammelbehältnissen
eingebracht werden.
Die Forderung ist erfüllt, wenn das Abwurfgut weich gebremst
in einer abgeschlossenen, über Dach entlüfteten Kammer
abgefangen wird. Alle Beschickungs- und Entnahmeöffnungen
müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß jeweils
nur eine Öffnung betätigt werden kann.
Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes sind zu berücksichtigen,
damit Brandausbreitung durch diese Schächte verhindert wird.
Nach bisheriger Erfahrung können Abwurfschächte diese
Forderung nur unter großem technischen und finanziellen
Aufwand erfüllen.
DA zu § 28 Abs. 1: