§ 28
Abwurfschächte und automatische Transportsysteme

(1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 müssen Abwurfschächte für Abfälle und benutzte Wäsche sowie nachgeschaltete automatische Transport- und Absaugsysteme so beschaffen sein und betrieben werden, daß eine Gefährdung durch austretende Krankheitskeime vermieden wird. DA

(2) Abwurfschächte und nachgeschaltete automatische Transport- und Absaugsysteme müssen zu entwesen und zu desinfizieren, Schächte und Rohre müssen außerdem glattwandig und zu reinigen sein.

(3) In Abwurfschächte dürfen Abfall und benutzte Wäsche nur in widerstandsfähigen und dichten Sammelbehältnissen eingebracht werden.


DA zu § 28 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn das Abwurfgut weich gebremst in einer abgeschlossenen, über Dach entlüfteten Kammer abgefangen wird. Alle Beschickungs- und Entnahmeöffnungen müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß jeweils nur eine Öffnung betätigt werden kann.

Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes sind zu berücksichtigen, damit Brandausbreitung durch diese Schächte verhindert wird.

Nach bisheriger Erfahrung können Abwurfschächte diese Forderung nur unter großem technischen und finanziellen Aufwand erfüllen.