§ 27
Abfall

(1) In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist infektiöser Abfall vor dem Transport zu desinfizieren oder sicher zu umschließen und deutlich zu kennzeichnen.

(2) Anderer Abfall aus Behandlungs- und Untersuchungsräumen, aus Kranken- und Pflegestationen und aus Laboratorien ist unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen, dichten und erforderlichenfalls feuchtigkeitsbeständigen Einwegbehältern zu sammeln. Diese sind vor dem Transport zu verschließen.

DA


DA zu § 27:

Infektiöser Abfall sind z. B. Kulturen von Krankheitskeimen, Sputum von Tuberkulosekranken, infizierte Körperflüssigkeiten, Abfälle von Infektionsstationen, infizierte Versuchstiere und ihre Abfälle.

Sicher umschlossen ist das infektiöse Gut z. B. in Kunststoffsäcken mit einer Wandstärke von mindestens 0,15 mm oder in mindestens 3-schichtigen, bituminierten Papiersäcken.

Spezielle Verbrennungsanlagen siehe DIN 58990 "Verbrennungsanlagen für Abfälle aus Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens; Begriffe, Anforderungen, Prüfung" sowie VDMA-Einheitsblatt 24203 "Abfallverbrennungsanlagen mit einer Verbrennungsleistung bis 750 kg/h". Siehe auch "Sicherheitsregeln für Abfallbehandlung und Abfallverbrennungsanlagen in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege".

Für die Beseitigung von Abfällen siehe das Gesetz über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz – AbfG) in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder. Bei Abfällen, die durch Erreger meldepflichtiger Krankheiten infiziert sind, siehe Bundes-Seuchengesetz, insbesondere § 10a.

Das ZfA-Merkblatt Nr. 8 "Die Beseitigung von Abfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs" gibt unter Berücksichtigung der heutigen Seuchensituation in der Bundesrepublik Empfehlungen für die Behandlung, den Transport und die Beseitigung von Abfällen.