§ 26
Zentrale Desinfektionsanlage

(1) Werden in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe in einer zentralen Anlage desinfiziert, so müssen deren Eingabeseite (unreine Seite) und Ausgabeseite (reine Seite) räumlich voneinander getrennt sein. Die Eingabeseite muß so bemessen sein, daß das Desinfektionsgut kurzzeitig gelagert werden kann.

(2) Die Beschäftigten müssen vor dem Verlassen der unreinen Seite die Schutzkleidung einschließlich der -schuhe ablegen und die Hände desinfizieren.

DA


DA zu § 26:

Es empfiehlt sich, die für die unreine Seite bestimmte Schutzkleidung als solche farblich zu kennzeichnen.