IV. Zusätzliche Bestimmungen für bestimmte Unternehmen

§ 25
Benutzte Wäsche

(1) In Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ist benutzte Wäsche aus Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausgeführt werden, unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern zu sammeln und so zu transportieren, daß Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sind.

(2) Wenn größere Mengen gefüllter Behältnisse nach Absatz 1 vorübergehend gelagert werden müssen, so ist hierfür ein besonderer Raum, der den Anforderungen des § 24 genügt, oder ein Behälter, der feucht zu reinigen und zu desinfizieren ist, zur Verfügung zu stellen.

DA


DA zu § 25:

Das Sammeln von benutzter Wäsche in Behältnisse im Sinne dieser Vorschrift schließt auch Sortiervorgänge ein, z. B.
gesondertes Erfassen von infektiöser Wäsche nach dem Bundes-Seuchengesetz,
gesondertes Erfassen von nasser (stark mit Körperausscheidungen durchtränkter) Wäsche,
Trennen nach der Art des Wasch- und Reinigungsverfahrens,
Aussortieren von Fremdkörpern.

Die Forderung ist hinsichtlich der Behältnisse erfüllt, wenn die benutzte Wäsche in
Textilsäcke aus einem Material von mindestens 220 g/m², dessen Kett- und Schußsystem bei dichter Einstellung möglichst ausgeglichen ist, oder in
Kunststoffsäcke (z. B. Polyethylensäcke) von mindestens 0,08 mm Wandstärke

eingesammelt wird.

Die Forderung ist hinsichtlich des Handhabens von Wäschesäcken erfüllt, wenn
die Säcke geschlossen transportiert und nicht geworfen oder gestaucht werden,
die Wäsche in den Säcken in die Waschmaschine bzw. in die Aufgabeeinrichtung der Waschanlage gegeben werden kann
und
die Säcke so beschaffen sind, daß sie nach Öffnen der Verschlüsse oder nach Anritzen der Säcke sich im Waschvorgang nach kurzer Zeit von allein entleeren.

Ergänzend wird auf die UVV "Wäscherei" (VBG 7y) hingewiesen.