(1) In Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 ist benutzte Wäsche aus Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ausgeführt werden, unmittelbar in ausreichend widerstandsfähigen und dichten Behältern zu sammeln und so zu transportieren, daß Beschäftigte den Einwirkungen von Krankheitskeimen nicht ausgesetzt sind.
(2) Wenn größere Mengen gefüllter Behältnisse nach Absatz 1 vorübergehend gelagert werden müssen, so ist hierfür ein besonderer Raum, der den Anforderungen des § 24 genügt, oder ein Behälter, der feucht zu reinigen und zu desinfizieren ist, zur Verfügung zu stellen.
Das Sammeln von benutzter Wäsche in Behältnisse im Sinne
dieser Vorschrift schließt auch Sortiervorgänge ein,
z. B.
Die Forderung ist hinsichtlich der Behältnisse erfüllt,
wenn die benutzte Wäsche in
eingesammelt wird.
Die Forderung ist hinsichtlich des Handhabens von Wäschesäcken
erfüllt, wenn
Ergänzend wird auf die UVV "Wäscherei" (VBG
7y) hingewiesen.
DA zu § 25:
– gesondertes Erfassen von infektiöser Wäsche nach
dem Bundes-Seuchengesetz,
– gesondertes Erfassen von nasser (stark mit Körperausscheidungen
durchtränkter) Wäsche,
– Trennen nach der Art des Wasch- und Reinigungsverfahrens,
– Aussortieren von Fremdkörpern.
– Textilsäcke aus einem Material von mindestens 220 g/m²,
dessen Kett- und Schußsystem bei dichter Einstellung möglichst
ausgeglichen ist, oder in
– Kunststoffsäcke (z. B. Polyethylensäcke) von mindestens
0,08 mm Wandstärke
– die Säcke geschlossen transportiert und nicht geworfen
oder gestaucht werden,
– die Wäsche in den Säcken in die Waschmaschine
bzw. in die Aufgabeeinrichtung der Waschanlage gegeben werden
kann
und
– die Säcke so beschaffen sind, daß sie nach Öffnen
der Verschlüsse oder nach Anritzen der Säcke sich im
Waschvorgang nach kurzer Zeit von allein entleeren.