§ 24
Fußboden, Wände

(1) Fußböden in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen flüssigkeitsdicht, desinfizierbar und leicht zu reinigen sein.

(2) Wände in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung müssen feucht zu reinigen und zu desinfizieren sein; dies gilt auch für die Außenflächen von eingebauten Einrichtungen und Einrichtungsteilen.

DA


DA zu § 24:

Je nach zu erwartender Verunreinigung kann die Forderung für Wände auch durch fachgerechte Anstriche aus Kunststoffdispersionsfarben für innen der Güteklasse S (scheuerbeständig) nach DIN 53778 Teil 1 "Kunststoffdispersionsfarben für innen; Mindestanforderungen" erfüllt werden.