In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung
darf der Unternehmer über den Personenkreis des § 2
hinaus nur Personen beschäftigen, die über die dabei
mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet sind.
Diese Bestimmung betrifft z. B. Personen, die mit Reinigungs-,
Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind.
Für die Vergabe von solchen Aufträgen siehe §
5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
DA zu § 20: