§ 20
Besondere Unterrichtung

In Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung darf der Unternehmer über den Personenkreis des § 2 hinaus nur Personen beschäftigen, die über die dabei mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet sind. DA

DA zu § 20:

Diese Bestimmung betrifft z. B. Personen, die mit Reinigungs-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind. Für die Vergabe von solchen Aufträgen siehe § 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).