Der Unternehmer darf die in § 1 Abs. 1 und 2
genannten Tätigkeiten nur Personen übertragen, die eine
abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben
oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind
und beaufsichtigt werden.
Einer Unterweisung und Aufsicht bedürfen insbesondere Personen,
die in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildet werden, und ferner
Personen wie Praktikanten sozialer Berufe, Zivildienstleistende
und Hilfskräfte für besondere Aufgaben.
Die Unterweisung schließt neben sachbezogenen Übungen
insbesondere eine einführende sowie wiederholte Unterrichtung
über
ein.
Zur Unterweisung siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1).
Fachlich geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung
und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen
zu ihrer Abwehr treffen können, wie z. B. Ärzte, Krankenschwestern,
Technische Assistenten in der Medizin, Hebammen, Desinfektoren,
Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen.
Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn
DA zu § 2:
– persönliche Hygiene,
– Verhalten bei Infektionsgefährdung und
– Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation
1. der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange
überwacht, bis er sich überzeugt hat, daß dieser
die übertragene Tätigkeit beherrscht und
2. anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung
der übertragenen Tätigkeit überprüft.