II. Allgemeine Bestimmungen

§ 2
Beschäftigungsvoraussetzungen

Der Unternehmer darf die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur Personen übertragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden. DA


DA zu § 2:

Einer Unterweisung und Aufsicht bedürfen insbesondere Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildet werden, und ferner Personen wie Praktikanten sozialer Berufe, Zivildienstleistende und Hilfskräfte für besondere Aufgaben.

Die Unterweisung schließt neben sachbezogenen Übungen insbesondere eine einführende sowie wiederholte Unterrichtung über
persönliche Hygiene,
Verhalten bei Infektionsgefährdung und
Maßnahmen zur Desinfektion und Sterilisation

ein.

Zur Unterweisung siehe auch § 7 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Fachlich geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, wie z. B. Ärzte, Krankenschwestern, Technische Assistenten in der Medizin, Hebammen, Desinfektoren, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarzthelferinnen.

Die Forderung nach Aufsicht ist dann erfüllt, wenn
1.der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, daß dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht und
2.anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft.