§ 19
Beschäftigung von Jugendlichen

(1) Jugendliche dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,

soweit
1.dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
2.ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

DA


DA zu § 19:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 , Jugendarbeitsschutzgesetz und Arbeitsstoffverordnung.