(1) Jugendliche dürfen in Arbeitsbereichen mit erhöhter Infektionsgefährdung nicht beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
soweit
| 1. | dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und |
| 2. | ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. |
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 , Jugendarbeitsschutzgesetz
und Arbeitsstoffverordnung.
DA zu § 19: