Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gesundheitsschädigende
Einwirkungen von Arzneimitteln, Hilfsstoffen der Medizin und Desinfektionsmitteln
auf die Beschäftigten verhindert werden.
Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer dafür
sorgt, daß
Außerdem ist es beispielsweise zweckmäßig, Arzneimittel
wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.
DA zu § 17:
1. bei der Handhabung von solchen Arzneimitteln, die zu Gesundheitsschäden
führen können, ein Kontakt der Mittel mit der Haut der
Beschäftigten verhindert wird,
2. bei der Desinfektion - ausgenommen Hautdesinfektion - ein
Kontakt solcher Mittel, die zu Gesundheitsschäden führen
können, mit der Haut der Beschäftigten verhindert wird,
3. Inhalationsanästhesiemittel an der Austrittsstelle
aus dem System erfaßt und abgeleitet werden,
4. Amalgam in Mischgeräten hergestellt und nicht mit
der ungeschützten Hand zubereitet und geformt wird sowie
Quecksilber- und Amalgamreste unter Luftabschluß gehalten
werden.
– in Tablettenform wegen des Abreibens wirksamer Substanz
nicht mit bloßen Fingern abzuzählen, zu zerdrücken
und zu verteilen,
– als Injektionslösung nach dem Aufziehen in Spritzen
nicht aerosolbildend auszusprühen, um Luft oder zu reichlich
aufgezogenes Medikament aus der Spritze zu entfernen,