§ 17
Arzneimittel und Hilfsstoffe der Medizin

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß gesundheitsschädigende Einwirkungen von Arzneimitteln, Hilfsstoffen der Medizin und Desinfektionsmitteln auf die Beschäftigten verhindert werden. DA


DA zu § 17:

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer dafür sorgt, daß
1.bei der Handhabung von solchen Arzneimitteln, die zu Gesundheitsschäden führen können, ein Kontakt der Mittel mit der Haut der Beschäftigten verhindert wird,
2.bei der Desinfektion - ausgenommen Hautdesinfektion - ein Kontakt solcher Mittel, die zu Gesundheitsschäden führen können, mit der Haut der Beschäftigten verhindert wird,
3.Inhalationsanästhesiemittel an der Austrittsstelle aus dem System erfaßt und abgeleitet werden,
4.Amalgam in Mischgeräten hergestellt und nicht mit der ungeschützten Hand zubereitet und geformt wird sowie Quecksilber- und Amalgamreste unter Luftabschluß gehalten werden.

Außerdem ist es beispielsweise zweckmäßig, Arzneimittel
in Tablettenform wegen des Abreibens wirksamer Substanz nicht mit bloßen Fingern abzuzählen, zu zerdrücken und zu verteilen,
als Injektionslösung nach dem Aufziehen in Spritzen nicht aerosolbildend auszusprühen, um Luft oder zu reichlich aufgezogenes Medikament aus der Spritze zu entfernen,

wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.