§ 16
Ultraviolett-Strahler

(1) Ultraviolett-Strahler zur Desinfektion müssen so angeordnet sein und betrieben werden, daß die Augen und die Haut der Beschäftigten nicht geschädigt werden. DA

(2) Ultraviolett-Strahler zur Desinfektion müssen so beschaffen oder angeordnet sein, daß eine gesundheitsgefährdende Einwirkung von Ozon ausgeschlossen ist. DA

(3) Der Einschaltzustand von Ultraviolett-Strahlern muß eindeutig erkennbar sein.


DA zu § 16 Abs. 1:

Diese Forderung kann z. B. erfüllt werden durch indirekte Strahlung, Begrenzung der Einschaltzeit oder der Aufenthaltsdauer und wenn die einwirkende Ultraviolett-Strahlung während einer Arbeitsschicht eine Dosis von 22 mWs/cm² nicht übersteigt.

Bei sogenannten Ultraviolett-Schleusen ist es zweckmäßig, den bestrahlten Bereich auf dem Fußboden zu kennzeichnen.


DA zu § 16 Abs. 2:

Der MAK-Wert von Ozon beträgt z. Zt. 0,1 ppm (siehe die jährlich neu erscheinende "MAK-Werte-Liste" [ZH 1/401]).