(1) Ultraviolett-Strahler zur Desinfektion müssen so angeordnet
sein und betrieben werden, daß die Augen und die Haut der
Beschäftigten nicht geschädigt werden.
(2) Ultraviolett-Strahler zur Desinfektion müssen so beschaffen
oder angeordnet sein, daß eine gesundheitsgefährdende
Einwirkung von Ozon ausgeschlossen ist.
(3) Der Einschaltzustand von Ultraviolett-Strahlern muß
eindeutig erkennbar sein.
Diese Forderung kann z. B. erfüllt werden durch indirekte
Strahlung, Begrenzung der Einschaltzeit oder der Aufenthaltsdauer
und wenn die einwirkende Ultraviolett-Strahlung während einer
Arbeitsschicht eine Dosis von 22 mWs/cm² nicht übersteigt.
Bei sogenannten Ultraviolett-Schleusen ist es zweckmäßig,
den bestrahlten Bereich auf dem Fußboden zu kennzeichnen.
Der MAK-Wert von Ozon beträgt z. Zt. 0,1 ppm (siehe die jährlich
neu erscheinende "MAK-Werte-Liste" [ZH 1/401]).
DA zu § 16 Abs. 1:
DA zu § 16 Abs. 2: