(1) Bewegungsbecken und -wannen müssen so beschaffen sein,
daß die Behandlung von einem Standort außerhalb des
Wassers aus in arbeitsphysiologisch günstiger Körperhaltung
durchgeführt werden kann.
(2) Ist aus therapeutischen Gründen der Aufenthalt der
Beschäftigten im Wasser erforderlich, so darf die Wassertemperatur
nicht mehr als 35 °C (308 K) betragen. Der Aufenthalt der
Beschäftigten im Wasser ist zeitlich so zu regeln, daß
eine gesundheitsgefährdende Belastung vermieden wird.
Damit die Beschäftigten in arbeitsphysiologisch günstiger
Körperhaltung die im Wasser befindlichen Patienten behandeln
können, muß zumindest an einer Beckenseite ein Behandlungsgang
vorhanden sein, so daß sich die Beschäftigten in aufrechter
Haltung mit dem Oberkörper an die Beckenwand anlehnen und
mit den Armen über die Beckenwand greifen können.
Die Aufenthaltszeit in Wasser ohne erhöhten Mineralgehalt
soll höchstens 2 Stunden täglich und in Wasser mit einem
Mineralgehalt über 2 % höchstens 1 Stunde täglich
betragen.
Siehe auch "Richtlinien für den Bäderbau"
des Koordinierungskreises Bäder (KOK) und DIN 19643 "Aufbereitung
und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser".
DA zu § 15 Abs. 1:
DA zu § 15 Abs. 2: