§ 15
Bewegungsbäder

(1) Bewegungsbecken und -wannen müssen so beschaffen sein, daß die Behandlung von einem Standort außerhalb des Wassers aus in arbeitsphysiologisch günstiger Körperhaltung durchgeführt werden kann. DA

(2) Ist aus therapeutischen Gründen der Aufenthalt der Beschäftigten im Wasser erforderlich, so darf die Wassertemperatur nicht mehr als 35 °C (308 K) betragen. Der Aufenthalt der Beschäftigten im Wasser ist zeitlich so zu regeln, daß eine gesundheitsgefährdende Belastung vermieden wird. DA


DA zu § 15 Abs. 1:

Damit die Beschäftigten in arbeitsphysiologisch günstiger Körperhaltung die im Wasser befindlichen Patienten behandeln können, muß zumindest an einer Beckenseite ein Behandlungsgang vorhanden sein, so daß sich die Beschäftigten in aufrechter Haltung mit dem Oberkörper an die Beckenwand anlehnen und mit den Armen über die Beckenwand greifen können.


DA zu § 15 Abs. 2:

Die Aufenthaltszeit in Wasser ohne erhöhten Mineralgehalt soll höchstens 2 Stunden täglich und in Wasser mit einem Mineralgehalt über 2 % höchstens 1 Stunde täglich betragen.

Siehe auch "Richtlinien für den Bäderbau" des Koordinierungskreises Bäder (KOK) und DIN 19643 "Aufbereitung und Desinfektion von Schwimm- und Badebeckenwasser".