Spitze, scharfe und zerbrechliche Gegenstände aus Arbeitsbereichen,
in denen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 und 2
durchgeführt werden, dürfen nur sicher umschlossen in
den Abfall gegeben werden.
Sicher umschlossen im Sinne dieser Bestimmung sind spitze, scharfe
und zerbrechliche Gegenstände, wenn sie sich in geschlossenen
Behältnissen befinden, deren Wände von Spitzen nicht
durchstochen werden können.
DA zu § 13: