§ 10
Reinigung von Arbeitsbereichen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Arbeitsbereichen, in denen die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten durchgeführt werden, staubbindende Reinigungsverfahren angewendet werden. DA

(2) Ist im Einzelfall die Anwendung staubbindender Reinigungsverfahren nicht möglich, muß vor der Reinigung desinfiziert werden. DA


DA zu § 10 Abs. 1:

Werden für die Reinigung Staubsauger eingesetzt, so ist diese Forderung erfüllt, wenn die staubbeladene Luft durch Filter der Schutzklasse HS nach DIN 24184 "Typprüfung von Schwebstoffiltern" geleitet oder durch eine zentrale Absauganlage erfaßt wird.


DA zu § 10 Abs. 2:

Diese Bestimmung gilt z. B. für das Reinigen von Decken, Kissen, Matratzen, Tragen.