(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Arbeitsbereichen,
in denen die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten
durchgeführt werden, staubbindende Reinigungsverfahren angewendet
werden.
(2) Ist im Einzelfall die Anwendung staubbindender Reinigungsverfahren
nicht möglich, muß vor der Reinigung desinfiziert werden.
Werden für die Reinigung Staubsauger eingesetzt, so ist diese
Forderung erfüllt, wenn die staubbeladene Luft durch Filter
der Schutzklasse HS nach DIN 24184 "Typprüfung von
Schwebstoffiltern" geleitet oder durch eine zentrale Absauganlage
erfaßt wird.
Diese Bestimmung gilt z. B. für das Reinigen von Decken,
Kissen, Matratzen, Tragen.
DA zu § 10 Abs. 1:
DA zu § 10 Abs. 2: