(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß
| 1. | Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt
oder gepflegt werden, |
| 2. | Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt
werden, |
| 3. | Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen
von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern
ausgeführt werden, |
| 4. | infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände
und Stoffe desinfiziert werden, |
| 5. | Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt
werden. |
Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummern 6 und 7 angefügt:
| 6. | medizinisch-technische Instrumente oder Geräte instandgehalten werden, die in Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 genannten Tätigkeiten verwandt wurden, |
| 7.zahntechnische Laborarbeiten an Materialien durchgeführt werden, die von in Nr. 1
oder 2 genannten Tätigkeiten stammen. |
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Unternehmen oder Teile von Unternehmen, die bestimmungsgemäß
| 1. | Rettungs- und Krankentransporte ausführen, |
| 2. | Hauskrankenpflege durchführen. |
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende
Nummer 4 angefügt:
Dies sind z. B.
Krankenhäuser für akut und chronisch Kranke,
med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Sanatorien und Kurheimen,
Pflege- und Krankenstationen in Heimen für alte, jugendliche
und behinderte Menschen sowie in Justizvollzugsanstalten, Quarantänestationen.
Für Seuchenstationen siehe zusätzlich die von den Bundesländern
erlassenen Regelungen.
Dies sind z. B.
Praxen der Heilberufe,
Praxen der physikalischen Therapie,
med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Gesundheitsämtern,
sozialärztlichen Diensten, betriebsärztlichen Diensten,
Erholungsheimen und Entbindungsheimen.
Dies sind z. B.
Medizinaluntersuchungsämter,
Hygiene-Institute,
Blutspendedienste,
human-, veterinär- und gerichtsmedizinische sowie pathologische
Institute und Forschungsinstitute,
Tierhaltungen mit infizierten Versuchstieren.
Dies sind z. B.
Desinfektionsanstalten.
Dies sind z. B.
Tierärztliche Praxen, tierärztliche Kliniken und veterinärmedizinische
Abteilungen.
Materialien sind zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke
und Hilfsmittel, wie z.B. Artikulatoren und Gesichtsbögen.
Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in zahntechnischen Laboratorien -
Schutz vor Infektionsgefahren"
Unternehmen oder Teile von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen
sind z. B.: Gemeinde-Krankenpflegestationen,
Sozialstationen,
Haus- und Familienpflegestationen,
Dorfhelferinnenstationen, soweit sie Krankenpflege ausüben.
Hierzu zählen Ersthelfer in Betrieben und ehrenamtliche Helfer
der Erste-Hilfe-Organisationen, z. B. beim Einsatz während
Sportveranstaltungen, bei Versammlungen. Solche ehrenamtlichen
Helfer sind dann nicht ausgenommen, wenn sie regelmäßig
und über längere Zeit in Unternehmen und Teilen von
Unternehmen nach § 1 eingesetzt sind. (Ersthelfer siehe
UVV "Erste Hilfe" VBG 109).
Hierzu zählen Unternehmen, die z. B. nichtmedizinische Fußpflege,
Kosmetik betreiben.
Mikrobiell kontaminiert sind Instrumente, Geräte oder Materialien,
die mit Körpergewebe, -flüssigkeiten oder -ausscheidungen von Menschen
oder Tieren in Berührung gekommen sind oder mit denen Arbeiten mit
Krankheitserregern ausgeführt wurden.
Mikrobiell kontaminiert sind Materialien, die aus der Mundhöhle des
Patienten kommen.
Es gilt als sichergestellt, daß Instrumente, Geräte oder Materialien nicht
mikrobiell kontaminiert sind, wenn sie entsprechend der Art und dem Grad
der mikrobiellen Kontamination desinfiziert und gereinigt wurden.
Sofern die Desinfektion und Reinigung bereits durch den Auftraggeber erfolgt,
muß eine von ihm unterschriebene Bescheinigung über die erfolgte Desinfektion und
Reinigung vorliegen.
Für die Desinfektion und Reinigung durch den Auftragnehmer empfiehlt sich die
Anwendung des Schleusenprinzips; siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
in zahntechnischen Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -".
1. Ersthelfer, soweit sie nicht in Unternehmen und Teilen
von Unternehmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 eingesetzt werden,
2. Personen, die nur die Hör- und Sehfähigkeit feststellen,
soweit sie nicht in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden,
3. Unternehmen, die Körperpflege betreiben.
4. Unternehmen oder Teile von Unternehmen, in denen Arbeiten nach § 1 Nr. 6 oder 7
durchgeführt werden, sichergestellt ist, daß die Insrumente, Geräte oder Materialien
nicht mikrobiell verseucht sind.
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 3:
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 4:
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 5:
DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 7:
DA zu § 1 Abs. 2:
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:
DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 4: