I. Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmen und Teile von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß
1.Menschen stationär medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, DA
2.Menschen ambulant medizinisch untersucht oder behandelt werden, DA
3.Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Menschen oder Tieren untersucht oder Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt werden, DA
4.infektiöse oder infektionsverdächtige Gegenstände und Stoffe desinfiziert werden, DA
5.Tiere veterinärmedizinisch untersucht oder behandelt werden. DA

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

6.medizinisch-technische Instrumente oder Geräte instandgehalten werden, die in Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 genannten Tätigkeiten verwandt wurden,
7.zahntechnische Laborarbeiten an Materialien durchgeführt werden, die von in Nr. 1 oder 2 genannten Tätigkeiten stammen. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für Unternehmen oder Teile von Unternehmen, die bestimmungsgemäß
1.Rettungs- und Krankentransporte ausführen,
2.Hauskrankenpflege durchführen.

DA

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
1.Ersthelfer, soweit sie nicht in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 eingesetzt werden, DA
2.Personen, die nur die Hör- und Sehfähigkeit feststellen, soweit sie nicht in Unternehmen oder Teilen von Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden,
3.Unternehmen, die Körperpflege betreiben. DA

Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Nummer 4 angefügt:

4.Unternehmen oder Teile von Unternehmen, in denen Arbeiten nach § 1 Nr. 6 oder 7 durchgeführt werden, sichergestellt ist, daß die Insrumente, Geräte oder Materialien nicht mikrobiell verseucht sind. DA


DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:

Dies sind z. B.

Krankenhäuser für akut und chronisch Kranke,

med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Sanatorien und Kurheimen,

Pflege- und Krankenstationen in Heimen für alte, jugendliche und behinderte Menschen sowie in Justizvollzugsanstalten, Quarantänestationen.

Für Seuchenstationen siehe zusätzlich die von den Bundesländern erlassenen Regelungen.


DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:

Dies sind z. B.

Praxen der Heilberufe,

Praxen der physikalischen Therapie,

med. Untersuchungs- und Behandlungsstellen in Gesundheitsämtern, sozialärztlichen Diensten, betriebsärztlichen Diensten, Erholungsheimen und Entbindungsheimen.


DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 3:

Dies sind z. B.

Medizinaluntersuchungsämter,

Hygiene-Institute,

Blutspendedienste,

human-, veterinär- und gerichtsmedizinische sowie pathologische Institute und Forschungsinstitute,

Tierhaltungen mit infizierten Versuchstieren.


DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 4:

Dies sind z. B.

Desinfektionsanstalten.


DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 5:

Dies sind z. B.

Tierärztliche Praxen, tierärztliche Kliniken und veterinärmedizinische Abteilungen.


Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Durchführungsanweisung eingefügt.

DA zu § 1 Abs. 1 Nr. 7:

Materialien sind zahnmedizinische Abformungen, zahntechnische Werkstücke und Hilfsmittel, wie z.B. Artikulatoren und Gesichtsbögen.

Siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in zahntechnischen Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren"


DA zu § 1 Abs. 2:

Unternehmen oder Teile von Unternehmen im Sinne dieser Bestimmungen sind z. B.: Gemeinde-Krankenpflegestationen,

Sozialstationen,

Haus- und Familienpflegestationen,

Dorfhelferinnenstationen, soweit sie Krankenpflege ausüben.


DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 1:

Hierzu zählen Ersthelfer in Betrieben und ehrenamtliche Helfer der Erste-Hilfe-Organisationen, z. B. beim Einsatz während Sportveranstaltungen, bei Versammlungen. Solche ehrenamtlichen Helfer sind dann nicht ausgenommen, wenn sie regelmäßig und über längere Zeit in Unternehmen und Teilen von Unternehmen nach § 1 eingesetzt sind. (Ersthelfer siehe UVV "Erste Hilfe" VBG 109).


DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 3:

Hierzu zählen Unternehmen, die z. B. nichtmedizinische Fußpflege, Kosmetik betreiben.


Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik hat folgende Durchführungsanweisung eigefügt.

DA zu § 1 Abs. 3 Nr. 4:

Mikrobiell kontaminiert sind Instrumente, Geräte oder Materialien, die mit Körpergewebe, -flüssigkeiten oder -ausscheidungen von Menschen oder Tieren in Berührung gekommen sind oder mit denen Arbeiten mit Krankheitserregern ausgeführt wurden.

Mikrobiell kontaminiert sind Materialien, die aus der Mundhöhle des Patienten kommen.

Es gilt als sichergestellt, daß Instrumente, Geräte oder Materialien nicht mikrobiell kontaminiert sind, wenn sie entsprechend der Art und dem Grad der mikrobiellen Kontamination desinfiziert und gereinigt wurden. Sofern die Desinfektion und Reinigung bereits durch den Auftraggeber erfolgt, muß eine von ihm unterschriebene Bescheinigung über die erfolgte Desinfektion und Reinigung vorliegen.

Für die Desinfektion und Reinigung durch den Auftragnehmer empfiehlt sich die Anwendung des Schleusenprinzips; siehe auch "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz in zahntechnischen Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren -".